BDSI: Ohne Value Chain Cap und risikobasiertem Ansatz keine Entlastung der Unternehmen möglich
Wie der Verband schreibt, ist das Ziel eine praxistaugliche, rechtssichere und verhältnismäßige, d.h. möglichst bürokratiearme Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten entlang der Lieferkette. Der BDSI fordert deshalb insbesondere einen verbindlichen "Value Chain Cap" sowohl in der CSRD als auch in der CSDDD. Dieser „Value Chain Cap“ stellt einen rechtlichen Höchstumfang an Informationen dar, den Unternehmen von ihren Geschäftspartnern anfordern können.
„Die Unternehmen der deutschen Süßwarenindustrie brauchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten keine zusätzliche Bürokratie, sondern vielmehr Luft zum Atmen. Alle Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnungen müssen deshalb durch eine verbindliche Obergrenze an Informationen geschützt werden“, erläutert Dr. Carsten Bernoth, Hauptgeschäftsführer im BDSI. Berichts- und sorgfaltspflichtige Unternehmen werden dadurch geschützt, dass in der CSRD bzw. CSDDD vorgesehen ist, dass sie mit dem Value Chain Cap ihren eigenen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.
Der BDSI spricht sich weiterhin für eine Konzentration der Sorgfaltspflichten auf die unmittelbaren Geschäftspartner (Tier 1) in der CSDDD aus. „Ein klarer Fokus auf Tier 1 mit einer objektiven Auslöseschwelle für tiefergehende Überprüfungen führt dazu, dass vertiefte Prüfungen nur bei klar belegten und zuordenbaren Hinweisen erfolgen dürfen. Dies schafft für die Unternehmen dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit“, betont Dr. Bernoth weiter.
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